MARTINA KARTHAUS Klauenpflege beim Rindvieh | staatlich geprüfte Klauenpflegerin Fachagrarwirtin Klauenpflege | Instrukteurin der Klauenpflege
MARTINA KARTHAUS Klauenpflege beim Rindvieh |  staatlich geprüfte Klauenpflegerin Fachagrarwirtin Klauenpflege | Instrukteurin der Klauenpflege

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Klauenpflegemaßnahmen

  • Der landwirtschaftliche Betrieb hat für einen reibungslosen Zutrieb der Tiere in den Klauenstand zu sorgen.
  • Hochträchtige Tiere werden immer auf Gefahr des Besitzers ausgeschnitten. Für Verletzungen, die sich ein Tier im Rahmen der Klauenpflege, auch im oder am Stand, selbst zufügt, ist der Klauenpfleger nicht haftbar zu machen.
  • Der Klauenpfleger verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht durchzuführen.
  • Beanstandungen müssen binnen 14 Tagen mit genauer Beschreibung der Komplikation gemeldet werden. Der Klauenpfleger ist laut BGB zur Nachbesserung berechtigt. Verzichtet der Tierhalter auf eine Nachbesserung, kann kein Schadensersatz durch den Klauenpfleger oder dessen Versicherung erfolgen. Darüber hinaus wird nur für Schäden gehaftet, die unmittelbar durch eine fehlerhafte Klauenpflege entstanden sind.
  • Der Klauenpfleger ist bestrebt, Klauenleiden so gut wie möglich zu pflegen und zu behandeln. Hierzu werden bei Bedarf Verbände, Klötze und Tinkturen im Rahmen eines Dienstvertrages verwendet. Der Erfolg der Maßnahmen wird nicht garantiert.
  • Sofern nicht anders vereinbart, werden Verbände nach drei bis fünf Tagen und Klötze nach vier Wochen vom Tierbesitzer entfernt.
  • Der landwirtschaftliche Betrieb hat für saubere, steinfreie Triebwege zu sorgen. Nach der Klauenpflege dürfen die Tiere nicht unmittelbar auf eine andere Haltungsform umgestellt werden.
  • Der landwirtschaftliche Betrieb stellt zur Reinigung des Klauenpflegestandes einen funktionstüchtigen, abgedichteten Hochdruckreiniger zur Verfügung. Die Reinigung übernimmt die Klauenpflegerin selbst.
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© Martina Karthaus / staatl. geprüfte Klauenpflegerin