Martina Karthaus Fachagrarwirtin Klauenpflege / staatl. geprüfte Klauenpflegerin
Martina Karthaus Fachagrarwirtin Klauenpflege / staatl. geprüfte Klauenpflegerin 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Klauenpflegemaßnahmen

  • Der landwirtschaftliche Betrieb hat für einen reibungslosen Zutrieb der Tiere in den Klauenstand zu sorgen.

  • Hochträchtige Tiere werden immer auf Gefahr des Besitzers ausgeschnitten. Für Verletzungen, die sich ein Tier im Rahmen der Klauenpflege, auch im oder am Stand, selbst zufügt, ist der Klauenpfleger nicht haftbar zu machen.

  • Der Klauenpfleger verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht durchzuführen.

  • Beanstandungen müssen binnen 14 Tagen mit genauer Beschreibung der Komplikation gemeldet werden. Der Klauenpfleger ist laut BGB zur Nachbesserung berechtigt. Verzichtet der Tierhalter auf eine Nachbesserung, kann kein Schadensersatz durch den Klauenpfleger oder dessen Versicherung erfolgen. Darüber hinaus wird nur für Schäden gehaftet, die unmittelbar durch eine fehlerhafte Klauenpflege entstanden sind.

  • Der Klauenpfleger ist bestrebt, Klauenleiden so gut wie möglich zu pflegen und zu behandeln. Hierzu werden bei Bedarf Verbände, Klötze und Tinkturen im Rahmen eines Dienstvertragesverwendet. Der Erfolg der Maßnahmen wird nicht garantiert.

  • Sofern nicht anders vereinbart, werden Verbände nach drei bis 5 Tagen und Klötze nach fünf Wochen vom Tierbesitzer entfernt.

  • Der landwirtschaftliche Betrieb hat für saubere, steinfreie Triebwege zu sorgen. Nach der Klauenpflege dürfen die Tiere nicht unmittelbar auf eine andere Haltungsform umgestellt werden.

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© Martina Karthaus / staatl. geprüfte Klauenpflegerin